Folgende Vorschriften der Gemeindeordnung gelten entsprechend, wobei an die Stelle der Gemeindevertretung der Amtsausschuss, an die Stelle der oder des Vorsitzenden der Gemeindevertretung die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher und an die Stelle der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher, treten:
§ 24
AOa Entsprechende Anwendung der Gemeindeordnung
Siebenter Teil Schlussbestimmungen
Stand 2003-02-28