Jurafuchs

§ 4

AO
Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung
Zweiter Teil Aufgaben der Ämter
Stand 2003-02-28
(1)
Das Amt ist Träger der ihm und den amtsangehörigen Gemeinden übertragenen Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung. § 3 Abs. 2 der Gemeindeordnung gilt entsprechend.
(2)
Den Ämtern können durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch Verordnung neue Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden.

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