(1)Der Ausländer genügt für die Dauer des Asylverfahrens seiner Ausweispflicht mit der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder dem Ankunftsnachweis.(2)Die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung berechtigt nicht zum Grenzübertritt.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 63b Ankunftsnachweis und Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung im Asylverfahren an der Grenze§ 65 Herausgabe des Passes →