Die Bestimmungen dieses Abschnitts sowie § 52 Nummer 2 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gelten auch für Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen des Bundesamtes nach § 75 Nummer 12 des Aufenthaltsgesetzes.
§ 83c
AsylVfG 1992Anwendbares Verfahren für die Anordnung und Befristung von Einreise- und Aufenthaltsverboten
Gerichtsverfahren
Stand 2026-05-06