Jurafuchs

§ 86

AsylVfG 1992
Bußgeldvorschriften
Straf- und Bußgeldvorschriften
Stand 2026-05-06
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer
1.
entgegen § 25 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 eine dort genannte Tonaufzeichnung oder einen dort genannten Ausschnitt veröffentlicht oder zugänglich macht oder
2.
als Ausländer einer Aufenthaltsbeschränkung nach § 56 oder § 59b Absatz 1 zuwiderhandelt.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

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