Von der in § 60 getroffenen Regelung kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 88 Verordnungsermächtigungen§ 89 Einschränkung von Grundrechten →