Das Verfahren nach diesem Abschnitt wird auf Verlangen in elektronischer Form abgewickelt. Art. 3a Abs. 2 bis 4 bleibt unberührt.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← Art. 71d Gegenseitige UnterstützungArt. 72 Anwendung der Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren →