Die Behörden haben bei ihrer Verwaltungstätigkeit zu berücksichtigen, dass der ehrenamtliche Einsatz für das Gemeinwohl zu fördern ist. Das gilt insbesondere für eine einfache, zweckmäßige und zügige Durchführung von Verwaltungsverfahren sowie bei der Ausübung von Ermessen.
Art. 87
BayVwVfGBerücksichtigung des ehrenamtlichen Einsatzes für das Gemeinwohl
a Ehrenamtliche Tätigkeit und Verwaltungsverfahren
Stand 1976-12-23