Eine Pflicht zur Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeit besteht nur, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← Art. 81 Anwendung der Vorschriften über die ehrenamtliche Tätigkeit im VerwaltungsverfahrenArt. 83 Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit →