Für die ehrenamtliche Tätigkeit im Verwaltungsverfahren gelten die Art. 82 bis 86, soweit Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen.
Art. 81
BayVwVfGAnwendung der Vorschriften über die ehrenamtliche Tätigkeit im Verwaltungsverfahren
Ehrenamtliche Tätigkeit im Verwaltungsverfahren
Stand 1976-12-23