Das Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse der öffentlichen Straßen. Für Bundesfernstraßen und für Privatstraßen gilt es nur, soweit dies im Folgenden ausdrücklich bestimmt ist.
§ 1
BerlStrGGeltungsbereich
Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
Stand 1999-07-13