(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 9 Abs. 1 nicht zum Befahren bestimmte Straßenbestandteile außerhalb von Gehwegüberfahrten mit Kraftfahrzeugen überquert,
2.
entgegen § 9 Abs. 4 Gehwegüberfahrten ohne die erforderliche Genehmigung anlegt oder die mit der Genehmigung erteilten Auflagen nicht erfüllt,
3.
entgegen § 11 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 11a, eine öffentliche Straße ohne die erforderliche Erlaubnis zur Sondernutzung gebraucht oder die mit der Erlaubnis erteilten Auflagen nicht erfüllt,
4.
entgegen § 11 Abs. 6 Satz 1 nach Beendigung der Sondernutzung oder Erlöschen der Erlaubnis etwa vorhandene Anlagen nicht unverzüglich beseitigt,
5.
entgegen § 11 Abs. 11 Satz 2 kein entsprechend gekennzeichnetes Schild aufstellt,
6.
entgegen § 14 Abs. 1 Gegenstände oder entgegen § 14 Abs. 2 Fahrzeuge ohne gültige amtliche Kennzeichen, gültige Versicherungskennzeichen oder gültige Versicherungsplaketten verbotswidrig abstellt,
7.
entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 Beschädigungen dem Bezirksamt nicht unverzüglich meldet,
8.
entgegen § 15 Abs. 2 unerlaubt eine öffentliche Straße verändert oder aufgräbt,
9.
entgegen § 21 Abs. 1 Satz 1 Vorarbeiten nicht duldet sowie Pfähle, Pflöcke oder sonstige Markierungen, die Vorarbeiten dienen, wegnimmt, verändert, unkenntlich macht oder unrichtig setzt,
10.
entgegen § 23 Abs. 1 auf den vom Plan betroffenen Flächen oder in dem nach § 23 Abs. 3 festgelegten Planungsgebiet unzulässige Veränderungen vornimmt,
11.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 26 Abs. 1 Satz 3 nicht nachkommt.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.
(3)
Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 3, 6 oder 8 bezieht, können eingezogen werden.
(4)
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Straßenbaubehörde.