Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die nach diesem Gesetz zuständigen öffentlichen Stellen ist unbeschadet sonstiger Bestimmungen zulässig, wenn sie zu Erfüllung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben erforderlich ist.
§ 27a
BerlStrGVerarbeitung personenbezogener Daten
Abschnitt VII Zuständigkeitsregelungen, Ermächtigungen, Verarbeitung personenbezogener Daten
Stand 1999-07-13