Jurafuchs

§ 22b

BerlStrG
Zuständigkeiten für Planfeststellung und Plangenehmigung
Abschnitt VI Planung von Straßen
Stand 1999-07-13
(1)
Träger des Vorhabens und Planaufstellungsbehörde ist im Planfeststellungsverfahren
1.
für Straßen I. Ordnung und für den Bau von Straßen II. Ordnung sowie für den übergeordneten, insbesondere touristischen oder überbezirklichen Verkehr dienende selbstständige Geh- und Radwege oder Radschnellverbindungen die für den Tiefbau zuständige Senatsverwaltung;
2.
für die Änderung von Straßen II. Ordnung und sonstiger Straßen der zuständige Bezirk.
(2)
Anhörungsbehörde ist die für die Stadtentwicklung zuständige Senatsverwaltung.
(3)
Planfeststellungsbehörde ist die für das Verkehrswesen zuständige Senatsverwaltung.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →