(1)
Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, die auf Grund des Berliner Straßengesetzes vom 28. Februar 1985 (GVBl. S. 518), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 2. Juni 1999 (GVBl. S. 192), erlassen wurden, gelten weiterhin.
(2)
Sondernutzungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig ausgeübt werden, bleiben unberührt.
(3)
Der Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen ist die am Tag der Antragstellung geltende Fassung dieses Gesetzes zugrunde zu legen.