Gegen öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 sowie Stellen, die nach § 2 Absatz 3 den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen, werden keine Geldbußen verhängt.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 27 Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person§ 29 Ordnungswidrigkeiten, Strafvorschriften →