Für Verarbeitungen personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen im Rahmen von Tätigkeiten nach § 30 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 findet § 29 entsprechende Anwendung.
§ 70
BlnDSGOrdnungswidrigkeiten, Strafvorschriften
Haftung und Sanktionen
Stand 2018-06-13