Der Verantwortliche hat mit der oder dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zusammenzuarbeiten.
§ 54
BlnDSGZusammenarbeit mit der oder dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit
Pflichten der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter
Stand 2018-06-13