Die Vorschrift des § 21 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass § 49 an die Stelle des Artikels 26 der Verordnung (EU) 2016/679 tritt. Zudem findet § 16 Absatz 2 Anwendung.
§ 40
BlnDSGGemeinsames Verfahren und automatisiertes Verfahren auf Abruf
Rechtsgrundlagen der Verarbeitung
Stand 2018-06-13