Die Börsenordnung kann für einen anderen als den nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 zu bezeichnenden Geschäftszweig die Benutzung von Börseneinrichtungen zulassen. Ein Anspruch auf die Benutzung erwächst in diesem Falle für die Beteiligten nicht.
§ 18
BörsG 2007Sonstige Benutzung von Börseneinrichtungen
Allgemeine Bestimmungen über die Börsen und ihre Organe
Stand 2026-05-06