Die Geschäftsführung kann von den Handelsteilnehmern die Übermittlung von Daten in Bezug auf deren Aufträge für Finanzinstrumente verlangen, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen aus Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erforderlich ist.
§ 26g
BörsG 2007Übermittlung von Daten
Börsenhandel und Börsenpreisfeststellung
Stand 2026-05-06