Jurafuchs

§ 40

BörsG 2007
Pflichten des Emittenten
Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel
Stand 2026-05-06
(1)
Der Emittent zugelassener Aktien ist verpflichtet, für später ausgegebene Aktien derselben Gattung die Zulassung zum regulierten Markt zu beantragen.
(2)
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften darüber zu erlassen, wann und unter welchen Voraussetzungen die Verpflichtung nach Absatz 1 eintritt.

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