Der Handelsteilnehmer ist bei Aufträgen von mittelbaren Handelsteilnehmern im Sinne des § 2 Absatz 8 Satz 2, denen er Zugang zur Börse gewährt, für die Einhaltung der börsenrechtlichen Vorschriften verantwortlich.
§ 19a
BörsG 2007Verantwortung des Handelsteilnehmers für Aufträge von mittelbaren Handelsteilnehmern
Allgemeine Bestimmungen über die Börsen und ihre Organe
Stand 2026-05-06