Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 26 Abs. 1 andere zu Börsenspekulationsgeschäften oder zu einer Beteiligung an einem solchen Geschäft verleitet.
§ 49
BörsG 2007Strafvorschriften
Straf- und Bußgeldvorschriften; Schlussvorschriften
Stand 2026-05-06