Einzelheiten der theoretischen Prüfung ergeben sich auch aus der Prüfungsrichtlinie für die theoretische Fahrerlaubnisprüfung in der jeweils geltenden Fassung, die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird.
1.1 Prüfungsstoff
Gegenstand der Prüfung sind Kenntnisse in den Sachgebieten des Anhangs II Abschnitt A Nummer 2 bis 4 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung) (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18; L 169 vom 28.6.2016, S. 18) in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/933 der Kommission vom 29. Juni 2018 zur Berichtigung der deutschen Fassung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein (ABl. L 165 vom 2.7.2018, S. 35) und in den folgenden Sachgebieten:
Der Prüfungsstoff bildet die Grundlage für den Fragenkatalog. Der Fragenkatalog ist Teil der Prüfungsrichtlinie nach Nummer 1.
1.2 Form und Umfang der Prüfung, Zusammenstellung der Fragen, Bewertung der Prüfung
1.2.1 Allgemeines
Jede Prüfung enthält Fragen aus dem Grundstoff und dem Zusatzstoff des Fragenkatalogs. Der Grundstoff beinhaltet den für alle Klassen geltenden Prüfungsstoff, der Zusatzstoff den Stoff, der sich aus den besonderen Anforderungen der jeweiligen Klasse ergibt. Bei einer Prüfung für mehrere Klassen wird der Grundstoff nur einmal geprüft. Bei der Prüfung zur Erweiterung einer Fahrerlaubnis wird der Grundstoff in reduziertem Umfang erneut mitgeprüft. Nach Abschluss der Prüfung können aus Gründen der Qualitätssicherung und der Weiterentwicklung der theoretischen Fahrerlaubnisprüfung zusätzliche Fragen oder Aufgaben zur Bearbeitung vorgelegt werden. Die Ergebnisse dieser Fragen oder Aufgaben werden bei der Prüfungsbewertung nicht berücksichtigt. Die Teilnahme an dieser Erprobung erfolgt freiwillig und anonym.
1.2.2 Wertigkeit der Fragen und Zusammenstellung der Fragen
Die Fragen werden entsprechend ihrem Inhalt und dessen Bedeutung für die Verkehrssicherheit, den Umweltschutz und die Energieeinsparung mit zwei bis fünf Punkten bewertet. Die Wertigkeit ist im Fragenkatalog bei jeder Frage angegeben.
Die Anzahl der Fragen je Klasse, die Anzahl der Punkte und die zulässige Fehlerpunktzahl ergeben sich aus den folgenden Tabellen:
Ersterwerb KlasseZahl der FragenSumme der PunkteZulässige FehlerpunkteAM, A1, A2, A, B, L, T3011010Mofa2069 7
Erweiterung KlasseZahl der FragenSumme der PunkteZulässige FehlerpunkteAM, A1, A2, A, B, L, T20 72 6C3712810C1, CE3010510D4013810D13512110
1.2.3 Bewertung der Prüfung
Die theoretische Prüfung ist nicht bestanden, wenn die unter Nummer 1.2.2 bei den einzelnen Klassen jeweils aufgeführte Zahl der zulässigen Fehlerpunkte überschritten oder zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet worden sind.
Eine nicht bestandene theoretische Prüfung ist in vollem Umfang zu wiederholen.
1.3 Durchführung der Prüfung
Die theoretische Prüfung ist in deutscher Sprache abzulegen und erfolgt anhand von Fragen. Die Bewerber können Audio-Unterstützung in deutscher Sprache über Kopfhörer erhalten. Bei Prüfung von Gehörlosen ist ein Gehörlosen-Dolmetscher zuzulassen.
Abweichend von Satz 1 kann die Prüfung auch in folgenden Fremdsprachen abgelegt werden:
1.4 (weggefallen)
Einzelheiten der praktischen Prüfung ergeben sich auch aus der Prüfungsrichtlinie für die praktische Fahrerlaubnisprüfung in der jeweils geltenden Fassung, die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird.
2.1 Prüfungsstoff
Die Prüfung setzt sich wie folgt zusammen:
2.1.1 Fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt
2.1.2 Abfahrtkontrolle (nur bei den Klassen C, C1, D, D1 und T).
Handfertigkeiten (nur bei den Klassen D und D1).
2.1.3 Verbinden und Trennen von Fahrzeugen (nur bei den Klassen BE, CE, C1E, DE, D1E und T).
2.1.4 Grundlage für die Durchführung der Grundfahraufgaben ist der Fahraufgabenkatalog. Der Fahraufgabenkatalog ist Teil der Prüfungsrichtlinie nach Nummer 2.
2.1.4.1 Bei den Zweiradklassen
2.1.4.1.1 Bei den Klassen A, A1 und A2
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: sechs.
Bei stufenweisem Zugang und jeweils zweijährigem Vorbesitz von A1 nach A2 und A2 nach A entfallen die alternativen Aufgaben. Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: vier.
2.1.4.1.2 Bei der Klasse AM
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: vier.
2.1.4.2 Bei der Klasse B
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: drei.
2.1.4.3 Bei den Klassen C1, C, D1, D
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei.
2.1.4.4 Bei den Klassen BE, C1E, DE und D1E
– Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links,
zusätzlich bei Klasse C1E
– Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen.
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben bei Klasse C1E: zwei.
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben bei Klassen BE, DE und D1E: eine.
2.1.4.5 Bei der Klasse CE
2.1.4.5.1 Gliederzüge (keine Kombinationen mit Starrdeichselanhänger)
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei.
2.1.4.5.2 Sattelkraftfahrzeuge und Gliederzüge mit Starrdeichselanhänger
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei.
2.1.4.6 Bei der Klasse T
Rückwärtsfahren geradeaus.
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: eine.
2.1.5 Grundlage für die Durchführung der Prüfungsfahrt ist der Fahraufgabenkatalog. Der Fahraufgabenkatalog ist Teil der Prüfungsrichtlinie nach Nummer 2.
2.1.6 Fahrtechnischer Abschluss der Fahrt
2.2 Prüfungsfahrzeuge
Für die Klassen B, C1, C, D1 und D sind nur linksgelenkte Fahrzeuge zulässig. Nach Beginn der Prüfung sind Änderungen am Prüfungsfahrzeug hinsichtlich Ausstattung und Ladung unzulässig. Ein Fahrzeugwechsel während der Prüfungsfahrt ist nur bei einem unvorhersehbaren Defekt am Prüfungsfahrzeug zulässig.
Als Prüfungsfahrzeuge sind zu verwenden:
2.2.1 Für Klasse A:
Krafträder ohne Beiwagen der Klasse A
2.2.2 Für Klasse A2:
Krafträder ohne Beiwagen
2.2.3 Für Klasse A1:
Krafträder der Klasse A1 ohne Beiwagen
2.2.4 Für Klasse B:
Personenkraftwagen
2.2.5 Für Klasse BE:
Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger gemäß § 30a Absatz 2 Satz 1 StVZO mit mehr als 4 250 kg, die als Kombination nicht der Klasse B zuzurechnen sind,
2.2.6 Für Klasse C:
Fahrzeuge der Klasse C
2.2.7 Für Klasse CE:
oder
2.2.8 Für Klasse C1:
Fahrzeuge der Klasse C1
2.2.9 Für Klasse C1E:
Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger
2.2.10 Für Klasse D:
Fahrzeuge der Klasse D
2.2.11 Für Klasse DE:
Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger
2.2.12 Für Klasse D1:
Fahrzeuge der Klasse D1
2.2.13 Für Klasse D1E:
Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger
2.2.14 Für Klasse AM:
Zweirädrige Kleinkrafträder oder Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 40 km/h.
2.2.15 Für Klasse T:
Fahrzeugkombinationen bestehend aus einer Zugmaschine der Klasse T und einem Anhänger
2.2.16 Weitere Anforderungen an die Prüfungsfahrzeuge:
Unter Länge des Fahrzeugs ist der Abstand zwischen serienmäßiger vorderer Stoßstange und hinterer Begrenzung des Aufbaus zu verstehen. Nicht zur Fahrzeuglänge zählen Anbauten wie Seilwinden, Wasserpumpen, Rangierkupplungen, zusätzlich angebrachte Stoßstangenhörner, Anhängekupplungen, Skiträger oder ähnliche Teile und Einrichtungen.
Die Prüfungsfahrzeuge müssen ausreichende Sitzplätze für den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, den Fahrlehrer und den Bewerber bieten; das gilt nicht bei Fahrzeugen der Klassen A, A1, A2, AM und T. Es muss gewährleistet sein, dass der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer alle für den Ablauf der praktischen Prüfung wichtigen Verkehrsvorgänge beobachten kann.
Bei der Prüfung auf Prüfungsfahrzeugen der Klassen A, A1, A2, AM und T muss eine Funkanlage zur Verfügung stehen, die es mindestens gestattet, den Bewerber während der Prüfungsfahrt anzusprechen (einseitiger Führungsfunk). Das gilt nicht für Prüfungsfahrzeuge der Klasse T, wenn auf diesen geeignete Plätze für den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer und den Fahrlehrer vorhanden sind.
Prüfungsfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D und D1 müssen mit akustisch oder optisch kontrollierbaren Einrichtungen zur Betätigung der Pedale (Doppelbedienungseinrichtungen) ausgerüstet sein.
Prüfungsfahrzeuge der Klasse B müssen ferner mit einem zusätzlichen Innenspiegel sowie mit zwei rechten Außenspiegeln, gegebenenfalls in integrierter Form, oder einem gleichwertigen Außenspiegel ausgerüstet sein, um dem Fahrlehrer eine ausreichende Sicht nach hinten zu ermöglichen. Die Außenspiegel können durch andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht ersetzt werden.
Prüfungsfahrzeuge der Klassen BE, C, C1, D und D1 müssen mit je einem zusätzlichen rechten und linken Außenspiegel ausgestattet sein, soweit die Spiegel für den Fahrer dem Fahrlehrer keine ausreichende Sicht nach hinten ermöglichen. Die Außenspiegel können durch andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht ersetzt werden.
2.2.17 Die Kennzeichnung der zu Prüfungsfahrten verwendeten Kraftfahrzeuge als Schulfahrzeuge (§ 5 Absatz 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2)) muss entfernt sein. Alle vom Fahrzeughersteller lieferbaren Ausstattungen und Systeme sind grundsätzlich unter Berücksichtigung der Richtlinie nach Nummer 2 zugelassen. Dies gilt auch für den nachträglichen Einbau gleicher oder ähnlicher Produkte. Bei Prüfungsfahrzeugen, die über Systeme verfügen, die die Längs- und Querführung des Fahrzeugs in einem spezifischen Anwendungsfall aktiv und kontinuierlich übernehmen können, entscheidet der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr über den Einsatz dieser Systeme.
2.2.18 Bei Prüfungen der Klasse A, A1, A2 und AM dürfen nur Fahrzeuge verwendet werden, für die eine Helmtragepflicht besteht.
2.2.19 Prüfungsfahrzeuge für Bewerber mit körperlicher Behinderung Soll aufgrund einer körperlichen Behinderung die Fahrerlaubnis nur für bestimmte Fahrzeugarten oder nur für angepasste Fahrzeuge erteilt werden, so ist die Prüfung unter Berücksichtigung der wesentlichen Anforderungen auf einem solchen Fahrzeug durchzuführen.
2.2.20 (weggefallen)
2.3 Prüfungsdauer und Mindestfahrzeit
Die Prüfungsdauer und die Fahrzeit betragen mindestens beiPrüfungsdauer insgesamtdavon FahrzeitKlasse A70 Minuten30 Minuten60 Minuten Aufstieg30 MinutenKlasse A270 Minuten Direkteinstieg30 Minuten60 Minuten Aufstieg30 MinutenKlasse A170 Minuten30 MinutenKlasse B55 Minuten30 MinutenKlasse BE55 Minuten30 MinutenKlasse C85 Minuten50 MinutenKlasse CE85 Minuten50 MinutenKlasse C185 Minuten50 MinutenKlasse C1E85 Minuten50 MinutenKlasse D85 Minuten50 MinutenKlasse DE80 Minuten50 MinutenKlasse D185 Minuten50 MinutenKlasse D1E80 Minuten50 MinutenKlasse AM55 Minuten30 MinutenKlasse T70 Minuten35 Minuten,
falls der Bewerber nicht schon vorher gezeigt hat, dass er den Anforderungen der Prüfung nicht gewachsen ist.
Bei Prüfungen, die ausschließlich der Aufhebung der Beschränkung einer Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe (§ 17a Absatz 2) oder der Austragung der Schlüsselzahl 197 (§ 17a Absatz 4) dienen, verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung um 10 Minuten. Bei der Aufhebung einer Beschränkung in den Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE umfasst die Prüfung den Prüfungsstoff nach Nummer 2.1.1, 2.1.4 und 2.1.5.
2.4 Prüfungsstrecke
Etwa die Hälfte der Fahrzeit soll für Prüfungsstrecken außerhalb geschlossener Ortschaften, möglichst auch unter Einschluss der Autobahnen oder Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben, verwendet werden. Abweichend hiervon sind Prüfungen für die Klasse AM überwiegend innerhalb geschlossener Ortschaften durchzuführen. Die Prüfung für die Klasse T kann auch an Orten durchgeführt werden, die nicht Prüforte im Sinn von § 17 Absatz 4 sind.
2.5 Bewertung der Prüfung
2.5.1 Für die Durchführung der praktischen Prüfung sind
jeweils getrennte Prüfungsteile, die jeweils getrennt voneinander bewertet werden. Bereits bestandene Prüfungsteile sind nicht zu wiederholen.
2.5.2 Zum Nichtbestehen der Prüfung führen:
2.5.3 Verhalten des Fahrlehrers
Versucht der Fahrlehrer den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer zu täuschen oder macht das Verhalten des Fahrlehrers die Beurteilung des Bewerbers bei der Prüfungsfahrt unmöglich, so ist diese als nicht bestanden zu beenden.
2.5.4 Vorzeitige Beendigung der Prüfungsfahrt
Die Prüfungsfahrt soll beendet werden, sobald sich herausstellt, dass der Bewerber den Anforderungen der Prüfung nicht gerecht wird.
2.6 Prüfungsergebnis
Der Sachverständige oder Prüfer unterrichtet den Bewerber am Ende der Prüfung über das Prüfungsergebnis und stellt ihm eine schriftliche Leistungsrückmeldung mit Empfehlungen zum Fahrkompetenzerwerb zur Verfügung.
2.7 (weggefallen)