Jurafuchs

§ 10

GebGBbg
Entstehen der Gebühren- und Auslagenschuld
Vorschriften für die Festsetzung von Gebühren und Auslagen
Stand 2024-03-05
(1)
Die Verwaltungsgebührenschuld und die Auslagenschuld entstehen mit der Beendigung der Amtshandlung, in den Fällen des § 13 mit der Beendigung der letzten Amtshandlung und in den Fällen des § 17 mit der Rücknahme oder Ablehnung des Antrags oder des Rechtsbehelfs.
(2)
Die Benutzungsgebührenschuld entsteht mit der Gestattung der Benutzung.

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