(1)
Die Gebühren sind durch feste Sätze oder durch Rahmensätze zu bestimmen.
(2)
Gebühren nach festen Sätzen sind
1.
die mit einem bestimmten unveränderlichen Betrag vorgesehene Gebühr (Festbetragsgebühr),
2.
die von einem feststehenden Wert oder Maßstab abhängige Gebühr (Wert- oder Maßstabsgebühr),
3.
die nach feststehenden Stundensätzen vorgesehene Gebühr (Zeitgebühr).
(3)
Bei Rahmengebühren sind ein Mindest- und ein Höchstsatz für die Gebühr festzulegen. Der Verordnungsgeber kann Kriterien angeben, die die gebührenerhebende Stelle bei der Festsetzung der Gebühr zu beachten hat.