Jurafuchs

§ 20

GebGBbg
Ermäßigung und Befreiung
Vorschriften für die Erhebung von Gebühren und Auslagen
Stand 2024-03-05
Gebühren- und Auslagenermäßigung sowie Gebühren- und Auslagenbefreiung kann auf Antrag des Gebühren- und Auslagenschuldners
1.
aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten,
2.
bei öffentlichen Leistungen, an deren Erbringung ein besonderes öffentliches Interesse besteht, oder
3.
eingetragenen Vereinen und rechtsfähigen Stiftungen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung dienen,

gewährt werden. § 14 Abs. 2 gilt entsprechend.

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