Jurafuchs

§ 25

GebGBbg
Rechtsbehelf
Schlussvorschriften
Stand 2024-03-05
(1)
Die Festsetzung der Gebühren und Auslagen kann zusammen mit der Sachentscheidung oder selbstständig angefochten werden; der Rechtsbehelf gegen eine Sachentscheidung erstreckt sich auch auf die Festsetzung.
(2)
Wird eine Festsetzung selbstständig angefochten, so ist das Rechtsbehelfsverfahren gebührenrechtlich als selbstständiges Verfahren zu behandeln.

Meine Notizen

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