Die Gemeinden und Gemeindeverbände können von einer Bestimmung nach Landesrecht, die sie zur Begründung eines Anschluss- und Benutzungszwangs an ein Netz der öffentlichen Fernwärme- oder Fernkälteversorgung ermächtigt, auch zum Zwecke des Klima- und Ressourcenschutzes Gebrauch machen.
§ 109
GEGAnschluss- und Benutzungszwang
Besondere Gebäude, Bußgeldvorschriften, Anschluss- und Benutzungszwang
Stand 2026-07-08