Jurafuchs

§ 109

GEG
Anschluss- und Benutzungszwang
Besondere Gebäude, Bußgeldvorschriften, Anschluss- und Benutzungszwang
Stand 2026-07-08
Die Gemeinden und Gemeindeverbände können von einer Bestimmung nach Landesrecht, die sie zur Begründung eines Anschluss- und Benutzungszwangs an ein Netz der öffentlichen Fernwärme- oder Fernkälteversorgung ermächtigt, auch zum Zwecke des Klima- und Ressourcenschutzes Gebrauch machen.

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