Jurafuchs

§ 9a

GEG
Länderregelung
Allgemeiner Teil
Stand 2026-07-08
Die Länder können durch Landesrecht weitergehende Anforderungen an die Erzeugung und Nutzung von Strom oder Wärme sowie Kälte aus erneuerbaren Energien in räumlichem Zusammenhang mit Gebäuden sowie weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen an Stromdirektheizungen stellen.

Meine Notizen

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