Beim Einbau einer oder mehrerer elektrischer Wärmepumpen gelten die Anforderungen des § 71 Absatz 1 als erfüllt, wenn eine oder mehrere Wärmepumpen den Wärmebedarf des Gebäudes oder der über ein Gebäudenetz verbundenen Gebäude decken.
§ 71c
GEGAnforderungen an die Nutzung einer Wärmepumpe
Anforderungen an Heizungsanlagen; Betriebsverbot für Heizkessel
Stand 2026-07-08