Ein zu errichtendes Nichtwohngebäude ist so zu errichten, dass die Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche der Anlage 3 nicht überschritten werden.
§ 19
GEGBaulicher Wärmeschutz
Nichtwohngebäude
Stand 2026-07-08