Jurafuchs

Artikel 40

GRCh
Aktives und passives Wahlrecht bei den Kommunalwahlen
BÜRGERRECHTE
Stand 2010-03-30
Artikel 40

Aktives und passives Wahlrecht bei den Kommunalwahlen

Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger besitzen in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen unter denselben Bedingungen wie die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats.

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