(1)Schuldner der Grundsteuer ist derjenige, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Grundsteuerwerts zugerechnet ist.(2)Ist der Steuergegenstand mehreren Personen zugerechnet, so sind sie Gesamtschuldner.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 9 Stichtag für die Festsetzung der Grundsteuer, Entstehung der Steuer§ 11 Persönliche Haftung →