(1)Die Grundsteuer wird nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt.(2)Die Steuer entsteht mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Steuer festzusetzen ist.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 8 Teilweise Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck§ 10 Steuerschuldner →