Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft beträgt die Steuermeßzahl 0,55 Promille.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 13 Steuermesszahl und Steuermessbetrag§ 15 Steuermesszahl für Grundstücke →