Der Steuerschuldner hat bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheids zu den bisherigen Fälligkeitstagen Vorauszahlungen unter Zugrundelegung der zuletzt festgesetzten Jahressteuer zu entrichten.
§ 29
GrStG 1973Vorauszahlungen
Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer
Stand 2026-01-14