Die Befreiung nach den §§ 3 und 4 tritt nur ein, wenn der Steuergegenstand für den steuerbegünstigten Zweck unmittelbar benutzt wird. Unmittelbare Benutzung liegt vor, sobald der Steuergegenstand für den steuerbegünstigten Zweck hergerichtet wird.
§ 7
GrStG 1973Unmittelbare Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck
Steuerpflicht
Stand 2026-01-14