(1)
Die staatliche Pflichtfachprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die Regelung des Prüfungsverfahrens durch Rechtsverordnung nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 kann die Durchführung der schriftlichen Prüfung auch in elektronischer Form vorsehen.
(2)
Die schriftliche Prüfung besteht aus sechs Aufsichtsarbeiten, die mündliche Prüfung aus einem Prüfungsgespräch.