(1)
§ 18 Abs. 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden.
(2)
Die Entscheidungen nach Absatz 1 können auch noch binnen fünf Jahren nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, längstens jedoch bis zur Ernennung zur/zum Richterin/Richter auf Lebenszeit oder Beamtin/Beamter auf Lebenszeit getroffen werden; in diesem Fall ist das Prüfungsergebnis entsprechend abzuändern und das Prüfungszeugnis zu berichtigen oder einzuziehen. Die Entscheidung trifft die Präsidentin/der Präsident des Landesprüfungsamtes.