Jurafuchs

§ 15

JAG
Versäumnis
Studium und erste juristische Prüfung
Stand 2015-06-12
(1)
Erscheint ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung zur Anfertigung einer einzelnen Aufsichtsarbeit nicht oder gibt er ohne genügende Entschuldigung eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab, so wird sie mit 0 Punkten bewertet.
(2)
Werden mehr als drei Aufsichtsarbeiten nach Absatz 1 mit 0 Punkten bewertet, so gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden. § 12 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.
(3)
Versäumt ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung die mündliche Prüfung ganz oder teilweise, so gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden. § 12 Abs. 2 Satz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Prüfungsausschuss entscheidet.

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