Jurafuchs

§ 33a

JAG
Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung
Zweite juristische Staatsprüfung
Stand 2015-06-12
(1)
§ 20a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. Die Bewerberin/der Bewerber muss sich zum nächsten oder übernächsten auf das Ende des laufenden Prüfungstermins folgenden Prüfungstermin zur Wiederholungsprüfung anmelden. Die Bestimmung des Prüfungstermins ist unwiderruflich. § 33 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2 Satz 2 sind anzuwenden.
(2)
§ 20a Abs. 4 bis Abs. 8 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Gebühr im Sinne des § 20a Abs. 4 Satz 2 auf 400,00 Euro beläuft.
(3)
§ 35 bleibt unberührt.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →