Die Studentin/der Student hat während der vorlesungsfreien Zeit für die Dauer von insgesamt drei Monaten an praktischen Studienzeiten teilzunehmen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 6a Gesamtnote der ersten juristischen Prüfung§ 8 Prüfungsfächer und staatliche Pflichtfachprüfung →