Vor Beginn der Beschäftigung Jugendlicher und bei wesentlicher Änderung der Arbeitsbedingungen hat der Arbeitgeber die mit der Beschäftigung verbundenen Gefährdungen Jugendlicher zu beurteilen. Im übrigen gelten die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes.
§ 28a
JArbSchGBeurteilung der Arbeitsbedingungen
Sonstige Pflichten des Arbeitgebers
Stand 2026-05-06