Jurafuchs

§ 7

JArbSchG
Beschäftigung von nicht vollzeitschulpflichtigen Kindern
Beschäftigung von Kindern
Stand 2026-05-06
Kinder, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen, dürfen
1.
im Berufsausbildungsverhältnis,
2.
außerhalb eines Berufsausbildungsverhältnisses nur mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten bis zu sieben Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich

beschäftigt werden. Auf die Beschäftigung finden die §§ 8 bis 46 entsprechende Anwendung.

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