Jurafuchs

§ 47

JArbSchG
Bekanntgabe des Gesetzes und der Aufsichtsbehörde
Aushänge und Verzeichnisse
Stand 2026-05-06
Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens einen Jugendlichen beschäftigen, haben eine Kopie dieses Gesetzes und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde den Arbeitnehmern über die im Betrieb oder in der Dienststelle übliche Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen oder an geeigneter Stelle im Betrieb oder in der Dienststelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen.

Meine Notizen

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