Für die Beschäftigung von Jugendlichen als Besatzungsmitglieder auf Kauffahrteischiffen im Sinne des § 3 des Seearbeitsgesetzes gilt anstelle dieses Gesetzes das Seearbeitsgesetz.
§ 61
JArbSchGBeschäftigung von Jugendlichen auf Kauffahrteischiffen
Schlußvorschriften
Stand 2026-05-06