Jurafuchs

§ 49

JArbSchG
Verzeichnisse der Jugendlichen
Aushänge und Verzeichnisse
Stand 2026-05-06
Arbeitgeber haben Verzeichnisse der bei ihnen beschäftigten Jugendlichen unter Angabe des Vor- und Familiennamens, des Geburtsdatums und der Wohnanschrift zu führen, in denen das Datum des Beginns der Beschäftigung bei ihnen, bei einer Beschäftigung unter Tage auch das Datum des Beginns dieser Beschäftigung, enthalten ist.

Meine Notizen

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