Zur Verbesserung der stationären Versorgung beteiligen sich die Benutzerinnen und Benutzer der Krankenhäuser oder ihre Kostenträger an den Kosten für die Errichtung nach § 2 Nummer 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes durch einen Investitions zuschlag nach Artikel 14 des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266), das zuletzt durch Artikel 205 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2330) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 21
BbgKHEGBeteiligung an den Aufwendungen
Krankenhausförderung
Stand 2024-06-21